Wahlkreis Sarganserland
Gesamt-Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2013 - 2016
Am 31. Dezember 2012 endet die Amtsdauer 2009 - 2012 der Gemeindebehörden (Gemeindepräsident, Mitglieder des Gemeinderates und der Geschäftsprüfungskommission sowie Schulratspräsidentin/Schulratspräsident und Mitglieder des Schulrates).
Die Gesamt-Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2013 bis 2016 finden am Sonntag, 23. September 2012 statt.
Einreichung von Wahlvorschlägen (Art. 20bis UAG)
Für diese Wahlen können Wahlvorschläge eingereicht werden. Für den ersten Wahlgang müssen die Wahlvorschläge spätestens am Freitag, 29. Juni 2012, 16.00 Uhr, bei den Gemeinderatskanzleien, eintreffen. Das Datum des Poststempels genügt nicht für die Wahrung der Einreichefrist.
Wahlvorschläge sind gültig, wenn sie von wenigstens 15 in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten unterzeichnet sind, höchstens gleich viele Kandidatinnen/ Kandidaten enthalten, als Mandate zu vergeben sind, ausschliesslich wählbare Kandidatinnen/Kandidaten enthalten und ausschliesslich Kandidatinnen/Kandidaten enthalten, die ihrer Kandidatur zustimmen. Die Gemeinderatskanzleien geben entsprechende Formulare ab. Die Formulare können auch unter https://www.egovcenter.ch/flums/de/onlineschalter/online-schalter/?ss=1&PHPSESSID=ag7qgg4c5v624eh397oa0pv734 heruntergeladen werden. Kandidaten und Unterzeichner können ihre Unterschrift nach Einreichung der Wahlvorschläge nicht zurückziehen.
Die Gemeinden erstellen die Stimmzettel nach Massgabe der gültigen Wahlvorschläge (Namen in alphabetischer Reihenfolge).
Zweiter Wahlgang
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 25. November 2012 statt. Wahlvorschläge sind in diesem Fall bis spätestens am Freitag, 28. September 2012, 16.00 Uhr, den Gemeinderatskanzleien zu übergeben. Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Wahlgang.
Stille Wahl (Art. 20ter UAG)
Im zweiten Wahlgang ist für die Wahl der Gemeindebehörden auch eine stille Wahl nach den Bestimmungen des Urnenabstimmungsgesetzes möglich.
Die Gemeinderatskanzleien