Rechtsgültigkeit eines referendumspflichtigen Erlasses
Art. 28 ff. RIG (Gesetz über Referendum und Initiative; sGS 125.1) und
Art. 5 f. GG (Gemeindegesetz; sGS 151.2)
Nachdem innert der Referendumsfrist vom 3. Oktober 2024 bis 4. November 2024 keine Urnenabstimmung verlangt worden war, erlangte der Gemeinderatsbeschluss vom 17. September 2024 über den Erlass des Reglements über Luftreinhaltemassnahmen bei Feuerungen am 5. November 2024 Rechtsgültigkeit. Das Reglement tritt per 1. Januar 2025 in Kraft.
Gemeinderat Flums
Rechtsmittel
Referendumspflichtige Beschlüsse können gemäss Art. 163 GG von Stimmberechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung des Beschlusses ein eigenes, schutzwürdiges Interesse dartun, wegen Rechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, angefochten werden. Die Beschwerde ist innert 14 Tagen seit unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen.