Ortsplanungsrevision
Ausgangslage / Übersicht Ortsplanungsrevision
Revisionsbedarf der Ortsplanung Flums
Im Zuge der Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung 2014 und den Anpassungen des kantonalen Richtplans sowie der Ablösung des kantonalen Baugesetzes durch das neue Planungs- und Baugesetz ist die Ortsplanung der Gemeinde Flums gesamthaft zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Die Gemeinden im Kanton St.Gallen haben für die Umsetzung der Ortsplanungsrevision Zeit bis im Oktober 2029 (Art. 175 PBG).
Die Nutzungsplanung der Gemeinde Flums wurde letztmals im Jahr 1994 gesamthaft überprüft. Seither wurden verschiedene punktuelle Anpassungen am Zonenplan und dem Baureglement vorgenommen.
Erarbeitung gemeindlicher Grundlagen und kommunaler Richtplan als Basis für die Revision Nutzungsplanung
In einer ersten Phase der Ortsplanungsrevision Flums hat die Gemeinde die gesetzlichen, planerischen und statistischen Grundlagen untersucht. Basierend auf der Grundlagenanalyse wurde der kommunale Richtplan erarbeitet und am 16. Oktober 2020 vom Gemeinderat erlassen. Der kommunale Richtplan mit den Sachbereichen Nutzung, Gestaltung, Infrastruktur und Verkehr, Natur und Umwelt, Schutz sowie Monitoring und Controlling zeigt auf, wie sich die Gemeinde Flums räumlichen entwickeln soll und dient als wesentliche strategische Grundlage für die Revision der Nutzungsplanung.
Aufgrund neu bekannt gewordener Planungsabsichten wurde der kommunale Richtplan in der Zwischenzeit teilrevidiert. Die Mitwirkung fand parallel zur Mitwirkung der Revision Nutzungsplanung vom 1. September 2023 bis 1. Oktober 2023 statt. Der Gemeinderat hat die Teilrevision Richtplanung am 8. April 2024 erlassen, das AREG hat die Teilrevision am 6. Mai 2024 zur Kenntnis genommen.
Wesentliche Inhalte der Revision Nutzungsplanung
In einer zweiten Phase werden mit der vorliegenden Revision der Nutzungsplanung der Zonenplan und das Baureglement an das neue Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen angepasst. Die überdimensionierten Bauzonen werden gemäss den Vorgaben des Raumplanungsgesetzes und des kantonalen Richtplans verkleinert. Mit Umzonungen, der Überarbeitung der Kernzonenplanung und Sondernutzungsplanpflichten wird die qualitative Siedlungsentwicklung nach innen vorangetrieben. Weiter werden der aktualisierte Gemeindestrassenplan im Zonenplan übernommen und das Erschliessungsprogramm aktualisiert.
Die Raumplanung dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes (Art. 75 Bundesverfassung). Der Bund legt mit dem eidgenössischen Raumplanungsgesetz (RPG) die Grundsätze der Raumplanung fest und auferlegt den Kanton und den Gemeinden eine Planungspflicht. Bund, Kantone und Gemeinden sind beauftragt, die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen.
Nachgelagerte Aktualisierung der Schutzverordnung hinsichtlich Ortsbildschutz und archäologische Schutzgebiete
Die Schutzverordnung enthält die grundeigentümerverbindlichen Bestimmungen zum Kultur-, Natur- und Landschaftsschutz. Die Schutzverordnung aus dem Jahr 2000 wurde letztmals im Jahr 2017 angepasst. Im Anschluss an die Revision Nutzungsplanung wird die Schutzverordnung Flums aktualisiert. Vorliegend erfolgen formelle Anpassungen an der Schutzverordnung, Teil Ortsbildschutz, aufgrund der Anpassung der Kernzonenplanung, der Überführung von zwei Schutzobjekten und der Ergänzung eines neuen Schutzobjektes.
Planungsverfahren und Mitwirkung
Die Gemeinde hat die Vorlage am 8. November 2021 zur Durchführung der 1. kantonalen Vorprüfung im Sinne von Art. 35 PBG dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation zugestellt. Mit definitivem Vorprüfungsbericht vom 30. September 2022 nahm das AREG Stellung zur Vorlage. Die wesentlichen Inhalte der 1. kantonalen Vorprüfung wurden berücksichtigt und der Entwurf entsprechend überarbeitet. Die Gemeinde hat die Vorlage am 30. August 2023 zur Durchführung der 2. kantonalen Vorprüfung im Sinne von Art. 35 PBG dem AREG zugestellt. Mit definitivem Vorprüfungsbericht vom 8. Mai 2024 nahm das AREG Stellung zur Vorlage. Die wesentlichen Inhalte der kantonalen Vorprüfung wurden berücksichtigt und der Entwurf entsprechend überarbeitet.
Am 29. August 2023 fand eine öffentliche Informationsveranstaltung zur Revision der Nutzungsplanung und zur Teilrevision des kommunalen Richtplans von Flums statt. Vom 1. September bis 1. Oktober 2023 wurde die Revision der Nutzungsplanung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Ebenfalls wurden während der Auflage Sprechstunden zur Klärung spezifischer Fragen durchgeführt. Es sind 20 Eingaben mit 40 Anträgen eingegangen und sieben Sprechstunden durchgeführt worden. Die Anträge wurden gesichtet, von der Kerngruppe behandelt und die Unterlagen entsprechend überarbeitet.
Im Rahmen der Behandlung der 2. Vorprüfung wurden hinsichtlich Ortsbildschutz Änderungen im Zonenplanentwurf, Baureglementsentwurf und dem Entwurf Schutzverordnung vorgenommen. Diese Änderungen wurden in der Mitwirkung Ortsbildschutz vom 11. März 2025 bis 9. April 2025 während 30 Tagen öffentlichen aufgelegt. Innert Frist sind dazu keine Stellungnahmen eingegangen.
Im Rahmen der Behandlung der 2. Vorprüfung und der 1. Mitwirkung wurden wesentliche Änderungen vorgenommen, welche eine 2. Mitwirkung erforderten. Diese Änderungen wurden in der 2. Mitwirkungsauflage vom 18. November 2025 bis 18. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt. Über die 2. Mitwirkungsauflage wurde auf der amtlichen Publikationsplattform und der Gemeindewebsite informiert. Während der Frist wurden 5 Eingaben mit 9 Anträgen eingereicht. Die Anträge wurden gesichtet, von der Kerngruppe behandelt und die Unterlagen entsprechend überarbeitet.
Aufgrund von ersten Erfahrungswerten anderer Gemeinden im Kanton St.Gallen hat die Gemeinde Flums eine Anpassung der neuen Baumassenziffer (BMZ) vorgenommen. Diese Änderung wurde in der 3. Mitwirkungsauflage vom 29. April 2026 bis 28. Mai 2026 öffentlich aufgelegt. Innert Frist sind dazu keine Stellungnahmen eingegangen.
Erlass und öffentliche Auflage
Der Gemeinderat hat die Rahmennutzungsplanung gemäss Art. 7 PBG am 29. Juni 2026 erlassen und diese gemäss Art. 41 PBG vom 11. August 2026 bis 9. September 2026 öffentlich aufgelegt. Die Bevölkerung kann in dieser Frist Einsprachen mit Antrag und Begründung einreichen. Der Erlass und die öffentliche Auflage der Rahmennutzungsplanung (Zonenplan und Baureglement) wird gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage der Waldfeststellungen, des 5. Nachtrags zur Schutzverordnung, des Gemeindestrassenplans und des Fuss-, Wander- und Radwegplans sowie des Sondernutzungsplans Baulinien Kernzone durchgeführt.
Der Gemeinderat Flums hat am 29. Juni 2026 in Anwendung von Art. 7 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) und Art. 39 ff. des Strassengesetzes (sGS 732.1, abgek. StrG) folgendes erlassen:
- Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement)
- 5. Nachtrag zur Schutzverordnung
- Sondernutzungsplan Baulinien Kernzone
- Gemeindestrassenplan
- Fuss-, Wander- und Radwegplan
Das Kantonsforstamt hat in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 des Waldgesetzes (SR 921.0; abgek. WaG) am 10. Juni 2025 die Waldfeststellung (Festlegung der Waldgrenzen) in den Gebieten Tannenheim, Bergheim, Galsersch, Jugistrasse, Tannenboden, Kleinbergstrasse, Wiesental und am 11. Februar 2026 im Gebiet Hagerbach erlassen.
Weiterer Ablauf
Über allfällige Einsprachen entscheidet der Gemeinderat in einem Einspracheentscheid (Art. 157 PBG), der den Einsprechenden noch ohne Ansetzung einer Rekursfrist eröffnet wird. Die Rahmennutzungsplanung ist anschliessend dem fakultativen Referendum gemäss Art. 37 PBG zu unterstellen. Wenn das Referendum ergriffen wird, folgt eine Volksabstimmung. Lehnt die Bevölkerung die Vorlage ab, ist der Erlass gescheitert und die Planung ist neu einzuleiten. Stimmt die Bevölkerung der Vorlage zu oder wird kein Referendum ergriffen, stellt die Gemeinde dem AREG das Genehmigungsgesuch gemäss Art. 38 PBG. Nach Zustellung der Genehmigung durch das AREG an die Gemeinde, eröffnet die Gemeinde den Gesamtentscheid mit Ansetzung einer Rekursfrist. Die Frist für einen Rekurs gegen den Gesamtentscheid beträgt 14 Tage.
News
| Datum | Name |
|---|