Betretungsverbot von Fliessgewässern im Kanton St. Gallen
Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei hat am 14. Juli 2026 Folgendes erlassen:
1. Das Betreten und Befahren von Gewässern durch Personen sowie das Einbringen oder Führen von Tieren ist an den durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei markierten Stellen der definierten Gewässerabschnitte verboten.
a. Thur und Luteren von Unterwasser bis Niederbüren
b. Necker von Neckertal bis Lütisburg
c. Glatt von Gossau bis Uzwil
d. Sitter von St.Gallen bis Häggenschwil
e. Gonzenbach von Mosnang bis Lütisburg
f. Goldach von St.Gallen bis Goldach
g. Steinach von St.Gallen bis Steinach
h. Gstaldenbach und Freibach von Thal bis Rheineck
i. Donnerbach und Tobelbach in Altstätten
j. Simmi in Gams
k. Grabserbach in Grabs
l. Seez von Flums bis Walenstadt
m. Berschnerbach in Walenstadt
n. Flibach in Weesen
o. Aabach in Schmerikon
p. Jona und Lattenbach in Rapperswil
2. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei markiert die gesperrten Stellen gut sichtbar am Gewässer.
3. Wer dieser Allgemeinverfügung nicht Folge leistet, wird nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) mit Busse bestraft. Die Verzeigung wegen Verletzung weiterer Straftatbestände bleibt vorbehalten.
4. Die vorliegende Verfügung gilt bis auf Widerruf.
5. Rekursen gegen die vorliegende Verfügung wir die aufschiebende Wirkung entzogen.
Amt für Natur, Jagd und Fischerei
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| Name | Download | ||
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| Allgemeinverfuegung_Trockenheit_final_20260710 (PDF, 134 kB) | Download | 0 | Allgemeinverfuegung_Trockenheit_final_20260710 |