Pilzschutz
In den politischen Gemeinden des Sarganserlandes gelten die folgenden einheitlichen Pilzschutzbestimmungen:
Schontage |
Das Sammeln von Pilzen aller Art ist an den zusammenhängenden Schontagen vom 1. bis und mit 10. Tag jedes Monats untersagt. |
Nachtpflückverbot |
Zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr ist das Sammeln von Pilzen nicht gestattet. |
Tageskontingent |
Eine Person darf pro Tag nicht mehr als insgesamt 2 kg von Pilzen aller Art sammeln. |
Schutzmassnahmen |
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Strafbestimmungen |
Übertretungen dieser Pilzschutzvorschriften werden mit Busse bestraft. |
Aufsichtsorgane
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Polizeiorgane, Pilzkontrolleure, Forstbeamte, Wildhüter, Jagd-, Fischerei-, Pflanzenschutz- und Pilzschutzaufseher haben die Einhaltung der Pilzschutzbestimmungen zu überwachen und Verstösse anzuzeigen. Sie haben folgende Befugnisse:
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Amtliche |
Kontrollstellen |
Öffnungstag (jeweils ab dem |
Öffnungszeiten |
Elvira Zogg |
7323 Wangs, |
Dienstag |
18.00 - 19.30 Uhr |
Elvira Zogg |
7310 Bad Ragaz, |
Dienstag und Freitag |
jeweils von 16.30 – 17.30 Uhr |
Frühlingspilz-Kontrollen bei tel. Voranmeldung: 079 626 73 51
Der Schutz der Pilze richtet sich nach der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere des Kantons St. Gallen (Naturschutzverordnung, sGS 671.1) und den Gemeindeverordnungen über den Schutz der Pilze (Pilzschutzverordnung), die seit 1. Januar 1998 in Kraft stehen. Die Verordnungen können jederzeit bei den Gemeinderatskanzleien des Sarganserlandes eingesehen oder Kopien davon verlangt werden.