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Gemeinde Flums

Öffnungszeiten
Rathaus

Montag:
08.00 Uhr - 11.30 Uhr
14.00 Uhr - 18.00 Uhr

Dienstag bis Donnerstag:
08.00 Uhr - 11.30 Uhr
14.00 Uhr - 16.30 Uhr

Freitag:
07.00 Uhr - 12.00 Uhr

Inhalt

Pilzschutz

17. Juni 2025

In den politischen Gemeinden des Sarganserlandes gelten die folgenden einheitlichen Pilzschutzbestimmungen:

Schontage

Das Sammeln von Pilzen aller Art ist an den zusammenhängenden Schontagen vom 1. bis und mit 10. Tag jedes Monats untersagt.

Nachtpflückverbot

Zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr ist das Sammeln von Pilzen nicht gestattet.

Tageskontingent

Eine Person darf pro Tag nicht mehr als insgesamt 2 kg von Pilzen aller Art sammeln.

Schutzmassnahmen

  • Das organisierte Sammeln von Pilzen in Gruppen von mehr als 3 Erwachsenen, welche nicht der gleichen Familie angehören, ist verboten.
  • Pilze dürfen nicht mutwillig zerstört werden. 
Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Pilzschutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Aufsichtsorgane

 

 

 

 

 

Polizeiorgane, Pilzkontrolleure, Forstbeamte, Wildhüter, Jagd-, Fischerei-, Pflanzenschutz- und Pilzschutzaufseher haben die Einhaltung der Pilzschutzbestimmungen zu überwachen und Verstösse anzuzeigen.

Sie haben folgende Befugnisse:

  • Inhalt von Taschen, Rucksäcken und Fahrzeugen kontrollieren;
  • Personalien feststellen;
  • Sammelbehältnisse, Werkzeuge und Transportmittel sowie widerrechtlich gesammelte Pilze bis zum Eintreffen der Polizei sicherstellen.

Amtliche
Pilzkontrolleurin

Kontrollstellen

Öffnungstag (jeweils ab dem
11. des Monats bis Ende Monat)

Öffnungszeiten
(vom 11.07. bis 31.10 2025)

Elvira Zogg

7323 Wangs,
Schiggstr. 32,
Feuerwehrdepot

Dienstag
Mittwoch
Freitag
Sonntag

18.00 - 19.30 Uhr
18.00 – 19.00 Uhr
18.00 – 19.30 Uhr
18.00 – 20.00 Uhr

Elvira Zogg

7310 Bad Ragaz,
Gebäude Adlerhorst gegenüber Rathaus, bitte Signalisation beachten (Parkgelegenheit: Parkhaus oder Garniweg)

Dienstag und Freitag

jeweils von 16.30 – 17.30 Uhr

 
Frühlingspilz-Kontrollen bei tel. Voranmeldung: 079 626 73 51

Der Schutz der Pilze richtet sich nach der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere des Kantons St. Gallen (Naturschutzverordnung, sGS 671.1) und den Gemeindeverordnungen über den Schutz der Pilze (Pilzschutzverordnung), die seit 1. Januar 1998 in Kraft stehen. Die Verordnungen können jederzeit bei den Gemeinderatskanzleien des Sarganserlandes eingesehen oder Kopien davon verlangt werden.