Die kantonale Geldspielgesetzgebung unterscheidet bei den Lotterien zwischen der Tombola, der Lottoveranstaltung und den übrigen Kleinlotterien. An einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung können nur Sachpreise gewonnen werden, Daher braucht ein Verein oder eine gemeinnützige Stiftung für die Durchführung einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung in der Regel keine Bewilligung. Bei den übrigen Kleinlotterien (sowie bei der Sportwette und beim Pokerturnier) sind Geldpreise zulässig, weshalb diese Kleinspiele immer bewilligungspflichtig sind. Ebenfalls immer bewilligungspflichtig sind Tombolas und Lottoveranstaltungen, bei denen die Plansumme (Summe aller möglichen Einsätze) CHF 50'000.– übersteigt.
Informationen und Formulare: https://www.sg.ch/recht/geldspiele.html